Unerlaubte Werbung mit dem Begriff "Botox" | Recht

Eine Gemeinschaftspraxis von Hautärzten informierte auf ihrer Internethomepage über die Möglichkeiten der Hautverjüngung mittels Lasers. In einem Textbeitrag hieß es dazu u.a.: "Hierbei ist eine individuelle Beratung und eine dermatologische Untersuchung empfehlenswert, um ggf. ergänzende Methoden (Peeling, Botox, Kollagen) in die Behandlung zu integrieren".

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20.8.2003 - 1 U 237/03 - 60 - verstößt die Verwendung des Begriffes "Botox" gegen § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz.

Denn in der Nennung von "Botox" liegt jedenfalls auch eine Werbung für dieses konkrete verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Das Oberlandesgericht hat ausgeschlossen, dass sich der Begriff "Botox" ähnlich wie "Tempo" für Papiertaschentücher und "Aspirin" für Kopfschmerztabletten, bei den durch die Internetwerbung angesprochenen Verkehrskreisen als Synonym für die Faltenglättungsmethode unter Verwendung des Nervengiftes Botulinumtoxin A etabliert hat.

Abgesehen von besonders interessierten Patienten, die sich in Schönheitsdingen stets auf dem Laufenden halten, schließt das Oberlandesgericht aus, dass sich der Begriff "Botox" im allgemeinen Sprachgebrauch als Schlagwort für die entsprechende Faltenglättungsmethode eingebürgert hat.

Die Werbung der Hautärzte wird auch nicht dadurch zur erlaubten Werbung, dass die Dermatologen sich nicht des Copyrightzeichens R bedient haben. Denn große Teile des angesprochenen Publikums werden hierauf nicht achten, zumal ihnen die genaue Bedeutung des Zeichens nicht bekannt sein dürfte.