Ein Versicherter verlangte von seiner Ersatzkasse Kostenerstattung für eine Nierentransplantation in den USA. Der Kostenerstattungsantrag ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.
Im Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 5/02 R - hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 18 SGB V eine enge Ausnahmevorschrift ist.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können sowohl im Inland als auch bei Auslandsbehandlungen keine optimale Versorgung mit Spenderorganen beanspruchen, sondern nur Krankenbehandlung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) sowie unter Beachtung der Wertungen des Transplantationsgesetzes.
Das wegen des Mangels an Spenderorganen geschaffene Transplantationsgesetz ist in Bezug auf die Vermittlung von Organen vom Prinzip der Chancengleichheit beherrscht. Bei der Reihenfolge der Verteilung sind Erfolgsaussicht und Dringlichkeit der Transplantation entscheidend.
Verlässt ein Versicherter dieses im Einzelnen austarierte inländische Verteilungs-System, das durch den "Eurotransplant"-Pool erweitert wurde, und verschafft sich im vertragslosen Ausland auf eigene Kosten ein Spenderorgan, können ihm diese Kosten von der Krankenkasse grundsätzlich nicht erstattet werden.
Bei dem Kläger war eine frühere Transplantation weder unbedingt medizinisch erforderlich, noch musste bei ihm in Deutschland mit einer außergewöhnlich langen Wartezeit gerechnet werden.