Ärzte haben grundsätzlich Honorareinnahmen erst mit dem Zufluss zu versteuern. Die Entstehung der Honorarforderung ist ohne Einfluss auf die Gewinnermittlung. Erst die Vereinnahmung von Honoraren oder von Vorschüssen auf Honorare führt zu Betriebseinnahmen.
Viele Ärzte lassen ihre Honorarforderungen an Privatpatienten durch Verrechnungsstellen einziehen. Die Honorare gelten in diesem Fall mit dem Eingang bei der Verrechnungsstelle als zugeflossen, weil die Verrechnungsstelle die Beträge nur als Bevollmächtigte des Arztes vereinnahmt. Die von der Verrechnungsstelle einbehaltene Inkassogebühr ist im Zeitpunkt des Einbehaltens eine Betriebsausgabe.
Honorare, die von der Krankenkasse der kassenärztlichen Vereinigung überwiesen werden, gelten beim Arzt noch nicht als zugeflossen.
Ein Zufluss liegt erst mit der Überweisung der kassenärztlichen Vereinigung an den Arzt vor. Dies ist damit begründet, dass die kassenärztliche Vereinigung die Beträge auf Grund eines eigenen Rechts von der Krankenkasse vereinnahmt. Diese verteilt dann den Pauschalbetrag nach einem bestimmten Schlüssel an die Kassenärzte.
Ein Anspruch des Arztes besteht deshalb nur gegen die kassenärztliche Vereinigung, nicht gegen die Krankenkasse.
Erfolgt der Zufluss beim Arzt bis 10. Januar, ist dieser Zufluss wegen der gesonderten Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen (Vorjahr).
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