Jede Änderung bei einer Lebens- oder Rentenversicherung hinsichtlich der Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragszahlungsdauer und hinsichtlich des Versicherungsbeitrages gefährdet grundsätzlich den Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Erträge.
Denn bei Lebens- oder Rentenversicherungen können die Beitragszahlungen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, und die Erträge bleiben nur dann steuerfrei, wenn eine Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren und eine Mindesbeitragszahlungsdauer von fünf Jahren eingehalten werden.
In einem sehr umfangreichen BMF-Schreiben vom 22. August 2002 hat die Finanzverwaltung aufgezeigt, in welchen Ausnahmefällen Änderungen eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages steuerunschädlich sind. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Sachverhalte:
- Veräußert oder verschenkt der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag findet eine Nachversteuerung der von ihm als Sonderausgaben abgezogenen Versicherungsbeiträge nicht statt. In diesem Fall ist auch der Überschuss des Veräußerungserlöses über die eingezahlten Versicherungsbeiträge beim bisherigen Versicherungsnehmer nicht steuerpflichtig. Ein Verschenken findet beispielsweise dann statt, wenn der Versicherungsnehmer umgeschrieben wird.
- Keine steuerschädliche Vertragsänderung liegt auch dann vor, wenn die Vertragsanpassung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. So werden häufig folgende unschädlichen Optionen bei Vertragsabschluss eingeräumt:
- ein Kapitalwahlrecht i.V.m. einer Rentenversicherung oder
- das Recht eine Zuzahlung zur Abkürzung der Vertragslaufzeit bei gleichbleibender Versicherungssumme zu leisten.
Bei der nachträglichen Änderung eines oder mehrerer wesentlicher Bestandteile des Versicherungsvertrags geht die Finanzverwaltung grundsätzlich vom Fortbestand des "alten Vertrags" aus.
Nur hinsichtlich der Änderung liegt steuerrechtlich ein "neuer Vertrag" vor, bei dem wiederum die 12-Jahres-Frist für die Vertragslaufzeit und die 5-Jahres-Frist für die Beitragszahlungsdauer eingehalten werden müssen, um die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Beiträge und die Steuerfreiheit der Zinserträge zu erfüllen.
Dies zieht folgende, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Konsequenzen nach sich:
a. Werden im Rahmen einer Vertragsänderung nur Kürzungen vorgenommen, z.B. eine Abkürzung der Laufzeit, so ist das unschädlich, vorausgesetzt dass die mindestens 12-jährige Vertragsdauer und mindestens 5-jährige Beitragszahlungsdauer dennoch eingehalten werden.
b. Werden im Rahmen einer Vertragsänderung wesentliche Vertragsbestandteile verlängert oder erhöht, etwa bei einer Verlängerung der Vertragslaufzeit oder einer Erhöhung der Versicherungssumme, läuft der "alte Vertrag" steuerrechtlich im Rahmen der ursprünglichen Vertragsbedingungen unverändert weiter.
Der "alte Vertrag" ist steuerlich begünstigt, wenn bei ihm die 12- und 5-Jahresfrist eingehalten werden. Die auf die verlängerten bzw. erhöhten Komponenten entfallenden Vertragsbestandteile werden steuerlich als gesonderter "neuer Vertrag" behandelt.
Der "neue Vertrag" ist ebenfalls steuerlich begünstigt, wenn er seinerseits eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren und eine Beitragszahlungsdauer von mindestens 5 Jahren hat.
c. Wird eine Kapitallebensversicherung wegen einer Änderung der Familienverhältnisse in eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht umgewandelt, so werden steuerrechtlich nachteilige Folgen aus dieser Umwandlung gezogen, wenn die Versicherungslaufzeit und die Beiträge unverändert bleiben.
d. Aus Billigkeitsgründen ist auch die Nachentrichtung von ausgesetzten Beiträgen innerhalb eines 2-Jahreszeitraums oder die Vertragsverlängerung nach vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers unschädlich.
Ein möglicher Ausweg, um die Folgen der Besteuerung eines unvorsichtigerweise steuerschädlich geänderten Lebensversicherungsvertrags zu mindern, ist die Veräußerung des Lebensversicherungsvertrags an einen Angehörigen mit geringen Einkünften vor dem Fälligkeitstermin.
In diesem Fall muss der Verkäufer weder die als Sonderausgaben abgezogenen Versicherungsbeiträge nachversteuern, noch irgendwelche Steuern auf den Veräußerungserlös bezahlen. Bei dem Erwerber sind die Erträge dann bei Auszahlung der Lebensversicherung steuerpflichtig. Insbesondere bei kleinen Versicherungssummen kann sich diese Vorgehensweise lohnen.
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